Notlagentarif (emergency tariff)

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In der Krankenversicherung 2013 eingeführte Regelung. Danach werden Versicherte, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung auch nach gesetzlich festgelegtem Mahnverfahren nicht nachkommen, in eine besondere Tarifgattung überführt. Nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft hat hier die Versicherung einzustehen. – Vgl. Jahresbericht 2013 der BaFin, S 149 f. (Einzelheiten zum Notlagentarif).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Notlagentarif (emergency tariff)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/notlagentarif-emergency-tariff/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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