Subsidiaritätsprinzip auch Dezentralisationsprinzip (principle of subsidiarity)

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Leitender Richtsatz für die Gliederung der Gesellschaft, dem EU-Vertrag in der Präambel vorangestellt und in Artikel 5 EGV ausdrücklich bekräftigt. Negativ organisatorisch besagt dies: Sozialgebilde aller Art dürfen nicht bureaukratisch, nämlich von oben nach unten bevormundend und befehligend verwaltet werden. Angelegenheiten wie das Geldwesen, die aus Gründen des Gesamtinteresses grundsätzlich von einer oberen Ebene geregelt werden müssen, sind zur Durchführung im einzelnen den unteren Stufen zuzuweisen (Rückverlagerungsgebot; rule of relocation). Dem trägt das Europäisches System der Zentralbanken grundsätzlich Rechnung. – Eine Rechtsangleichung innert der EU gerade auch auf dem Gebiet des Finanzmarktes samt aller damit zusammenhängenden Fragen bedeutet nicht auch zwangsläufig eine Verlagerung von Kompetenzen an die Kommission (improving the workings of the financial markets does not automatically require stronger centralisation), wie oft dann behauptet wird, wenn man das dem Subsidiaritätsprinzip wegweisend innewohnende Rückverlagerungsgebot nicht beachtet. – Siehe Allianzen, grenzüberschreitende, Bankbetriebsgrösse, optimale, Bankfusionen, Bonitätsprüfung, Commitment, Dezentralisations-Prinzip, Downsizing, Empowerment, Gibrat-Regel, Gigabank, Korrespondenzbank-Beziehung, Markt, digitaler, Megamanie, Octopus, Penrose-Theorem, Popitzsches Gesetz, Synergiepotentiale, Umlage, Wagnersches Gesetz. – Vgl. Monatsbericht der EZB vom März 2010, S. 51 (auch nach dem Lissabon-Vertrag ändert sich an der subsidiären Gliederung der EZB nichts).

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Subsidiaritätsprinzip auch Dezentralisationsprinzip (principle of subsidiarity)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/subsidiaritatsprinzip-auch-dezentralisationsprinzip-principle-of-subsidiarity/ (Stand: 15.10.2022).

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