Triftgeld (log driving charge; faldfee; pasture fee)

Gebühr für die Nutzung einer Wasserstrasse für die Trift, nämlich das Flössen: den Transport von schwimmenden Baumstämmen oder Schnittholz. – Zahlung an den Besitzer (in älteren Dokumenten oft auch Possessor; proprietor) eines Grundstücks für den Niessbrauch (usufruct: das zeitweilige Nutzungsrecht) der Geländes, um – darüber Vieh zur Weide (pasture; Hut, Hutung) zu führen (fee paid for the privilege of moving cattle about a plot); Trift meint hier den Weg zwischen Stall und Weidegrund, bzw. auch – dort Vieh weiden zu lassen. – In vielen deutschen Gegenden gab es ein Triftrecht (pasture right; auch Triebrecht, Triftgerechtigkeit, Weidegang, Hut genannt) als die Befugnis, über fremdes Brachfeld (fallow ground) sein Vieh auf die Weide zu treiben. Daneben aber kannte man auch eigene, gemeindliche Viehwege (communal cattle tracks; Treibwege), zu deren Unterhalt die Nutzer durch das Triftgeld beizutragen hatten. – Siehe Alpgeld, Bugsiergeld, Eckergeld, Gussgeld, Hallage, Hammelgeld, Holzfuhrgeld, Kuhgeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Triftgeld (log driving charge; faldfee; pasture fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/triftgeld-log-driving-charge-faldfee-pasture-fee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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