Stolgeld auch Stoltaxe und Stolgebühr (stole fees)

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Feste Beträge, die den Geistlichen vor Ort sowie dem Kirchenpersonal – wie Organist, Küster, Bedienstete des Pfarrsekretariats in Grossstadtpfarreien – gelegentlich gewisser kirchlicher Amtshandlungen wie Taufe, Trauung, Abdankung – früher zustanden. – Ursprünglich eine freie Gabe, wurde das Stolgeld im Laterankonzil 1215 als pflichtgemässe Leistung anerkannt und kirchenrechtlich festgeschrieben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland bis 1874 den Geistlichen auch die gesamte Beurkundung aller Taufen, Aufgebote, Eheschliessungen und Sterbefällen oblag. Die Pflege der jeweiligen Kirchbücher sowie das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen nahm nach Berechnungen in Hamburg um 1860 mehr als die Hälfte der Dienstzeit eines Geistlichen in Anspruch. – Stolgeld von Stola = über beide
Schultern herabhängende Amtsschärpe des (katholischen und lutherischen) Geistlichen. – Siehe Amtsgeld, Beichtgeld, Denkgeld, Kerzengeld, Memoriengeld, Messegeld, Taxe.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Stolgeld auch Stoltaxe und Stolgebühr (stole fees)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/stolgeld-auch-stoltaxe-und-stolgebuhr-stole-fees/ (Stand: 15.10.2022).

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