Steuerberater, CH

Treuhänder (tax adviser, tax consultant): Obgleich Steuerberater zwangsläufig vertrauliche Erkenntnisse in Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen gewinnen, gelten für sie bis anhin noch nicht die Mitarbeiter-Leitsätze. Dasselbe gilt auch für Wirtschaftsprüfer. – Siehe Public Company Accounting Oversight Board. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 8.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Steuerberater, CH“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/steuerberater-ch/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

6 Seitenaufrufe dieser Seite