Möglichkeit, auf ein Konto neben den vertraglich vereinbarten regelmässigen Beträgen auch gesondert (verzinsliche; interest bearing) Einzahlungen vornehmen zu können. Häufig jedoch sind solche Überweisungen in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, besonders bei Bausparkassen und Versicherungen, zumal diese oft für Guthaben eine über dem Einlagezins bei Banken liegende Verzinsung bieten. Die Verweigerung der Annahme von Sonderzahlungen ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. – Siehe Zinsschnäppchenjäger, Umschuldungs-Blase. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 194 (entsprechende Verbraucherbeschwerden sind unbegründet).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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