Skontroführer (settlement authorised person)

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Allgemein ein Börsenmakler. – Ein Kursmakler. – In Deutschland zum Börsenhandel zugelassene Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Seit 2002 unterliegen die Skontroführer-Unternehmen – und jetzt nicht mehr die von diesen mit der Preisfeststellung betrauten Personen: die Kursmakler – besonderen gesetzlichen Regelungen. Die von den Mitarbeitern persönlich einzuhaltenden Pflichten wie vor allem Unparteilichkeit bei der Preisfeststellungsetzung müssen vom Skontroführer-Unternehmen gewährleistet werden. Entsprechende dienstvertragliche Regelungen sind erforderlich und werden von den Aufsichtsbehörden überwacht; vgl. § 26, § 27 BörsG. Eine eigene “Skontroführer-Monatsausweisverordnung” schreibt im einzelnen vor, welche Posten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden sind. – Siehe Börsenmakler, Börsianer, Handel, amtlicher, Kursmakler, Sensal, Skontro. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 167 f. (Sonderprüfungen bei Skontroführern wegen des Verdachts der Kursmanipulation: erhebliche Mängel wurden aufgedeckt) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Skontroführer (settlement authorised person)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/skontrofuhrer-settlement-authorised-person/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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