Anleihe zur Finanzierung von Schiffbauten. Gedeckt wird der Pfandbrief durch eine Schiffshypothek. Im einzelnen gilt die Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes (SchiffsBelWertV) vom Mai 2008. – Siehe Bankschuldverschreibung, Beilbrief, Schiffsfinanzierung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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