Vorgang, bei dem Unstimmigkeiten zwischen – Kunden und der Bank, – einzelnen Teilnehmern an der Börse oder – anderen Marktparteien einvernehmlich durch Schlichtung durch einen dazu bestelltes Gremium (Gütestelle: arbitration committee, jury) beigelegt werden sollen. – An vielen Börsen besteht für die Mitglieder die Pflicht, am Schiedsverfahren teilzunehmen. Eine gerichtliche Klage setzt in diesen Fällen ein nicht erfolgreiches Verfahren bei der Gütestelle voraus. – § 37h WpHG bestimmt: “Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapier-Dienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften (financial futures transactions) sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.” – Siehe Beschwerdeverfahren, Gatekeeper, Gütestelle, Ombudsleute.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/