Schiedsverfahren (arbitration [procedure])

Auch in: FR

Vorgang, bei dem Unstimmigkeiten zwischen – Kunden und der Bank, – einzelnen Teilnehmern an der Börse oder – anderen Marktparteien einvernehmlich durch Schlichtung durch einen dazu bestelltes Gremium (Gütestelle: arbitration committee, jury) beigelegt werden sollen. – An vielen Börsen besteht für die Mitglieder die Pflicht, am Schiedsverfahren teilzunehmen. Eine gerichtliche Klage setzt in diesen Fällen ein nicht erfolgreiches Verfahren bei der Gütestelle voraus. – § 37h WpHG bestimmt: “Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapier-Dienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften (financial futures transactions) sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.” – Siehe Beschwerdeverfahren, Gatekeeper, Gütestelle, Ombudsleute.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Schiedsverfahren (arbitration [procedure])“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/schiedsverfahren-arbitration-procedure/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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