Revolvinggeschäft (revolving business)

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Nach § 1, Abs, 1, Satz 2, № 7 KWG die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräusserte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben. – Zweck dieser Geschäfte ist es, Kreditnehmer, die Darlehn mit längerer Laufzeit benötigen und Geldgeber, die Geld für kürzere Zeiträume zu einem festem Zinssatz anlegen wollen, so zusammenzuführen, dass durch mehrere kurzlaufende, sich ablösende (revolvierende; revolving) Kreditgewährungen verschiedener Geldgeber die Mittel für längerfristige Darlehnsvergaben aufgebracht werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat zum Revolvinggeschäft ein erläuterndes Merkblatt herausgegeben. – Siehe Darlehn.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Revolvinggeschäft (revolving business)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/revolvinggeschaft-revolving-business/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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