Reintermediation und Notrücknahme (re-intermediation)

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Banken übernehmen von ihnen selbst oder von nahestehenden Zweckgesellschaften ausgegebene notleidende Papiere. Oft geschieht dies nicht aus vertraglicher Verpflichtung im Zuge einer Rückübertragungs-Klausel, sondern – wie häufig bei Asset-Backed Securities im Gefolge der Subprime-Krise 2007 geschehen – um die Reputation des Instituts zu wahren. – Siehe Krise der Sicherheiten, Papiere, toxische, Risikoprofil, Structured Investment Vehicle, Unterstützung, stillschweigende, Verbriefung, Verlustabsorbierung, Wasserfall-Prinzip, Zweckgesellschaft.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Reintermediation und Notrücknahme (re-intermediation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/reintermediation-und-notrucknahme-re-intermediation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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