Prüfungsbefreiung (relief from audit)
Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist nach § 36 WpHG bei Finanzdienstleistungsfirmen möglich, wenn die Prüfung in Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des betreffenden Instituts nicht erforderlich erscheint. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 147 (die BaFin kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befreien; Bedingungen), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 169 (Zunahme der Befreiungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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