Prüfungsbefreiung (relief from audit)

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Eine Befreiung von der jährlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist nach § 36 WpHG bei Finanzdienstleistungsfirmen möglich, wenn die Prüfung in Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des betreffenden Instituts nicht erforderlich erscheint. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 147 (die BaFin kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren befreien; Bedingungen), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 169 (Zunahme der Befreiungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Prüfungsbefreiung (relief from audit)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/prufungsbefreiung-relief-from-audit/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com