Prüfung, mangelfreie (satisfactory audit)
Die Aufsichtsbehörde hat im Zuge einer Kontrolle eines Wertpapier-Dienstleistungsunternehmens nach § 36 WpHG keine Fehler oder Mängel gefunden. Was Fehler und Mängel sind, definiert in Deutschland die zu Jahresbeginn 2005 in Kraft getretene Wertpapier-Dienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Falle mangelfreier Prüfung in einem Jahr in den nächsten Jahre eine vereinfachte Prüfung vornehmen. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109, Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 109 (neugefasste WpDVP).
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/
