Prüfung, mangelfreie (satisfactory audit)

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Die Aufsichtsbehörde hat im Zuge einer Kontrolle eines Wertpapier-Dienstleistungsunternehmens nach § 36 WpHG keine Fehler oder Mängel gefunden. Was Fehler und Mängel sind, definiert in Deutschland die zu Jahresbeginn 2005 in Kraft getretene Wertpapier-Dienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Falle mangelfreier Prüfung in einem Jahr in den nächsten Jahre eine vereinfachte Prüfung vornehmen. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109, Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 109 (neugefasste WpDVP).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Prüfung, mangelfreie (satisfactory audit)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/prufung-mangelfreie-satisfactory-audit/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com