Begriff aus dem Aufsichtsrecht. Es handelt sich dabei um natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten – in Hinblick auf den Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder – ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft (acquiree: the firm that should be acquired) mit einem Bieter aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen, siehe § 2, Abs. 2 WpÜG. – Siehe Aktionärstimmenjagd, Aktientausch-Übernahme, Angebot, gemeinsames, Anteilseigner-Kontrolle, Fusionen und Übernahmen, Greenmail, Stimmen-Bündelung, Stimmrecht-Datenbank, Übernahme-Angebot, Unternehmensübername. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 224 (Definition von Acting in Concert einerseits und geheinsam handelnde Personen andererseits) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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