Omnibus-Konto (general account)

Auch in: EN FR

Ein (Wertpapier)Finanzdienstleister verwahrt die im Kundengeschäft zugeflossenen Gelder nicht getrennt nach einzelnen Auftraggebern, sondern – möglicherweise gar mit anderen Posten des Unternehmens – auf nur einem einzigen Konto. In Deutschland ist diese Buchungspraxis nach § 34a, Abs. 1 WpHG verboten. – Siehe Aberdepot, Depotbank, Depotgesetz, Pooling, Verwahrstelle, Zentralverwahrer, Zwischenverwahrung. – Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 86 f.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Omnibus-Konto (general account)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/omnibus-konto-general-account/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

6 Seitenaufrufe dieser Seite