Bonitätsklasse, die bei der Verpfändung von Sicherheiten an die Zentralbank vorausgesetzt wird. – Bei der EZB sind auch Verbriefungspapiere, welche den Anforderungen an die Notenbankfähigkeit genügen, grundsätzlich eingeschlossen. Allerdings sind bei Asset-Backed Securities – nur die höchstrangige Senior-Tranche bzw. allfällige Sub-Tranchen dieser zulässig, – die Papiere müssen durch Forderungen besichert sein, die von der Zweckgesellschaft im Rahmen einer True-Sale-Verbriefung übernommen wurden, – die Besicherung durch Forderungen in Form von Derivaten bleibt ausgeschlossen und – die Zweckgesellschaft muss ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. – Mit Einführung des Einheitlichen Sicherheitsverzeichnises des Eurosystems am Jahresbeginn 2007 verlor der Handelswechsel seine Stellung als notenbankfähige Sicherheit. – Siehe Beleihbarkeit, Bonitätsanalyse, zentralbankliche, Kategorie-2-Sicherheit, Rahmenwerk für die Bonitätsbeurteilungen, Repo-Geschäfte, Sicherheiten, Sicherheiten, marktfähige, Unterlegung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2004, S. 59 ff. (ausführliche Darstellung), Monatsbericht der EZB vom Oktober 2007, S. 93 ff. (Vergleich der Regelungen für Sicherheiten bei der EZB mit USA und Japan; viele Übersichten), Monatsbericht der EZB vom Februar 2008, S. 102 (Notenbankfähigkeit von Asset-Backed Securities), Jahresbericht 2008 der EZB, S. 117 f., S. 121 f. (Erweiterung des Verzeichnisses notenbankfähiger Sicherheiten während der Finanzkrise), Jahresbericht 2011 der Deutschen Bundesbank, S. 46 f. (notenbankfähige Sicherheiten allgemein und die Senkung der Standards; Zusammensetzung der bei der Deutschen Bundesbank eingereichten Sicherheiten).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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