Nonaffektations-Prinzip (principle of general budget-appropriation)

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In der Finanzwirtschaft der Staates der Grundsatz, dass öffentliche Einnahmen nicht an bestimmte Ausgabenzwecke gebunden werden dürfen. In Deutschland ist eine Zweckbindung haushaltsrechtlich in einigen Fällen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer, CH: Motorfahrzeugsteuer; motor vehicle tax) erlaubt. – Sinn und Absicht des Nonaffektations-Prinzips ist es, dem Parlament und dem Finanzminister einen breiten Entscheidungs- und Handlungsspielraum zu gewährleisten. – Siehe Fondswirtschaft, Haushalt, Nebenfonds, Parafiskus, Tilgungsfonds.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Merk, G. (Hrsg.): „Nonaffektations-Prinzip (principle of general budget-appropriation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nonaffektations-prinzip-principle-of-general-budget-appropriation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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