Nominalwertgarantie (deposit guarantee)

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Die Vereinbarung in (Kapitalanlage)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch im Falle von Verlusten des Fonds – mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird. – In Deutschland ist dies im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben. Mindestens die einbezahlte Summe müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase bereitstehen. Freilich ist zu beachten, dass hierbei die Kaufkraft des einbezahlten und das am Ende der Vertragszeit auszuzahlenden Geldes keine Berücksichtigung findet. – Siehe Altersvermögensgesetz, Ausgewogen, Pensionsfonds, Rabbi Trust. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Nominalwertgarantie (deposit guarantee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nominalwertgarantie-deposit-guarantee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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