Die Vereinbarung in (Kapitalanlage)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch im Falle von Verlusten des Fonds – mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird. – In Deutschland ist dies im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben. Mindestens die einbezahlte Summe müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase bereitstehen. Freilich ist zu beachten, dass hierbei die Kaufkraft des einbezahlten und das am Ende der Vertragszeit auszuzahlenden Geldes keine Berücksichtigung findet. – Siehe Altersvermögensgesetz, Ausgewogen, Pensionsfonds, Rabbi Trust. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/