Negativerklärung (negative pledge)

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Auf dem Finanzmarkt die Verpflichtung eines Gläubigers, zugunsten anderer Geldgeber seinerseits auf die Bestellung von Sicherheiten zu verzichten. – Die verbindlich abgegebene Erklärung eines Schuldners gegenüber der Bank, während der Laufzeit des Darlehns Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung der Bank zu veräussern, zu belasten oder Dritten zur Besicherung zu übergeben; in dieser Bedeutung auch negative Verpfändungsklausel (negative pledge clause) genannt.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Negativerklärung (negative pledge)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/negativerklarung-negative-pledge/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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