Auf dem Finanzmarkt die Verpflichtung eines Gläubigers, zugunsten anderer Geldgeber seinerseits auf die Bestellung von Sicherheiten zu verzichten. – Die verbindlich abgegebene Erklärung eines Schuldners gegenüber der Bank, während der Laufzeit des Darlehns Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung der Bank zu veräussern, zu belasten oder Dritten zur Besicherung zu übergeben; in dieser Bedeutung auch negative Verpfändungsklausel (negative pledge clause) genannt.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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