Nachhandelstransparenz (post-trade transparency)

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Institute müssen gemäss der Markets in Financial Instruments Directive ihre ausserbörslichen Käufe und Verkäufe von Aktien, die in einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, gegenüber anderen Marktteilnehmern öffentlich bekanntgeben. Die Veröffentlichung hat innert maximal drei Minuten nach der Transaktion zu geschehen. Dabei muss jedes Geschäft in einzelnen transparent gemacht werden. – Siehe Over-the-Counter Trading, Vorhandelstransparenz. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 46 (IOSCO untersucht die Nachhandelstransparenz), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 59 f. (Empfehlungen der CESR zur Nachhandelstransparenz; weitere Untersuchungen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Nachhandelstransparenz (post-trade transparency)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/nachhandelstransparenz-post-trade-transparency/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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