Mündelsicherheit (trustee security status)

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Gesetzlich geforderte Sicherheit für Anlagen aus Mündelgeld, siehe § 1807 BGB. Zulässig sind in der Regel Spareinlagen und Anleihen öffentlich-rechtlicher Emittenten; ausgeschlossen sind jedoch Aktien oder Derivate. – Siehe Gilt Edged, Laxament, Mündelgeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Mündelsicherheit (trustee security status)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/mundelsicherheit-trustee-security-status/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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