Gesetzlich geforderte Sicherheit für Anlagen aus Mündelgeld, siehe § 1807 BGB. Zulässig sind in der Regel Spareinlagen und Anleihen öffentlich-rechtlicher Emittenten; ausgeschlossen sind jedoch Aktien oder Derivate. – Siehe Gilt Edged, Laxament, Mündelgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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