Bei einer Aufsichtsbehörde der Bereich, welcher sich mit Übertretungen im Zuge des Übernahmerechts befasst. Hierzu zählen alle Handlungen, welche – die ordnungsgemässe Durchführung von Angebotsverfahren beeinträchtigen oder – erhebliche Nachteile auf dem Markt für Wertpapiere auslösen können. Darunter fallen vor allem nicht veröffentlichte Kontrollerlangungen. – Siehe Fusionen und Übernahmen. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 208 (Grundsätzliches; einzelne Fälle) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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