In älteren Dokumenten eine Abgabe für die ordnungs- und feuerpolizeiliche Überwachung von Lustbarkeiten. Als solche galten alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, welche nach Absicht des Veranstaltenden zur Ergötzung und Unterhaltung geeignet sind. Dabei spielte es in der Regel keine Rolle, ob höhere Belange der Kunst oder Wissenschaft obwalteten, ob Eintrittsgeld erhoben wurde und ob das Eintrittsgeld und allfällige weitere Einnahmen einem wohltätigen Zweck (charitable purpose) zuflossen. – Siehe Abstandsgeld, Bettlerglöckchen, Drehorgel-Geld, Marktgeld, Messegeld, Tanzkonzessionsgeld, Türgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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