Leuchtturmgeld auch Leuchtfeuergeld und Feuergeld (light-house charges)

Auch in: FR

Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw. eines durch Lichtzeichen gesicherten Umfelds zu entrichtende Abgabe, meistens in das Hafengeld eingerechnet; siehe § 621 HGB. – Siehe Ankergeld, Auseisunggeld, Bordinggeld, Hafengeld, Kaigeld, Kapgeld, Krangeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld, Pratikageld, Tonnengeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Leuchtturmgeld auch Leuchtfeuergeld und Feuergeld (light-house charges)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/leuchtturmgeld-auch-leuchtfeuergeld-und-feuergeld-light-house-charges/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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