Begriff aus dem deutschen Haushaltsrecht, in § 18 Bundeshaushaltsordnung weitläufig erklärt. Kernpunkt ist die Vorschrift aus Artikel 115 Grundgesetz, wonach Einnahmen aus Krediten grundsätzlich nur bis zur Höhe der Ausgaben für Investitionen in den (Bundes)Haushaltsplan eingestellt werden dürfen.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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