Vor allem bei Sparplanverträgen (saving-plan contracts) eingebaute übliche Bestimmung, nach welcher die ersten monatlichen Sparraten (promotion rates) zu einem Gutteil – bis zu neunzig Prozent – zur Deckung der Kosten für den Vertragsabschluss verwendet werden. Auch einige Kapitalverwaltungsgesellschaften buchten trotz des Verbots in § 125 InvG solche hohe Abzüge. – Den Aufsichtsbehörden sind angesichts der verflochtenen Rechtsbeziehungen in diesem Bereich oftmals die Hände gebunden, um eine Zillmerung der Kosten durchzusetzen. – Siehe Kostentransparenz, Vorfälligkeits-Entschädigung, Zillmerung. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 168 f. (wichtiges Urteil zur Kostenvorausbelastung).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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