Kostenvorausbelastung (advance charging of costs)

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Vor allem bei Sparplanverträgen (saving-plan contracts) eingebaute übliche Bestimmung, nach welcher die ersten monatlichen Sparraten (promotion rates) zu einem Gutteil – bis zu neunzig Prozent – zur Deckung der Kosten für den Vertragsabschluss verwendet werden. Auch einige Kapitalverwaltungsgesellschaften buchten trotz des Verbots in § 125 InvG solche hohe Abzüge. – Den Aufsichtsbehörden sind angesichts der verflochtenen Rechtsbeziehungen in diesem Bereich oftmals die Hände gebunden, um eine Zillmerung der Kosten durchzusetzen. – Siehe Kostentransparenz, Vorfälligkeits-Entschädigung, Zillmerung. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 168 f. (wichtiges Urteil zur Kostenvorausbelastung).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kostenvorausbelastung (advance charging of costs)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kostenvorausbelastung-advance-charging-of-costs/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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