Kontrolle (control)

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Im Sinne von Beherrschung ist diese nach § 1 KWG dann gegeben, “wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.” § 29 WpÜG definiert in Zusammenhang mit Übernahmen: “Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.” – Siehe Aktionärstimmenjagd, Beherrschung, Beteiligung, qualifizierte, Fusionen und Übernahmen, Übernahme-Angebot. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 221 (Interpretationsfragen in Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank AG durch die Deutsche Bank AG).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kontrolle (control)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kontrolle-control/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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