Sondervermögen (Kapitalstock; capital stock) einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, das aus Mitteln zusammengesetzt ist, welche hauptsächlich bei institutionellen Anlegern eingeworben wurden, um diese Mittel nach einer festgelegten Plan zu investieren. Zu den AIFs zählen PrivateEquity-Fonds, Fonds mit Wagniskapital und Immobilienfonds. Sie können in der Form eines offenen Fonds oder eines geschlossenen Fonds gestaltet sein. – Siehe Bankenregulierungs-Paradoxon, Finanzinvestor, Investmentvermögen, Wagniskapitalbeteiligungsgesetz. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 92 f. (Definition des AIF; Richtlinie für Verwalter; Task Force der ESMA “Operating Conditions” unter Vorsitz der BaFin), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 128 (neue Rechtsentwicklung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds [AIFM-UmsG], S. 163 (AIFs im neuen Kapitalanlagegesetzbuch), S. 184 (Erläuterungen zu den Fondstypen “Offener Publikums-AIF”, “Spezial-AIF” und “Geschlossener Publikums-AIF” sowie Aufzählung der jeweiligen aufsichtlichen Vorgaben), S. 185 f. (Regelungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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