Die vertragliche Bindung von längerfristigen (at medium and long term) Geldforderungen an einen Preisindex zum Zwecke der Wertsicherung. Denn bei der Verwendung des Geldes als Kreditübertragungsmittel entstehen dem Gläubiger bei Geldwertverschlechterung Verluste. – Die Rechtsordnung verbietet in der Regel solche Verträge, weil sie zu einer Funktionsspaltung (split of functions) des gesetzlichen Zahlungsmittels führen. Es würde zwar noch als Recheneinheit und Zwischentauschmittel verwendet, aber nicht mehr als Wertspeicher. – Um sich gegen Wertminderungen (impairment) zu schützen, bleibt aber vor allem das Mittel der Zinsgleitklauseln (sliding-scale interests). Hier kann und darf man die Höhe des zu zahlenden Zinses an die Inflationsrate binden. – Siehe Anlagesubstitution, Anleihe, indexgebundene, Emission, indexierte, EuroNotes, Futures, Geldwertstabilität, Goldpreis, Hafen, sicherer, Indexfonds, Menükosten, Swaps, inflationsindexierte.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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