Kapitalbestandteile, die sowohl Merkmale von Eigenkapital als auch von Fremdkapital aufweisen. Wegen ihrer Fähigkeit zur Verlustabsorption hat diese Kapitalform erhebliche aufsichtliche Bedeutung. Bis zum Inkrafttreten der Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde Hybridkapital vor allem durch die Ausgabe von Genusscheinen und stillen Einlagen gebildet. Der neu gefasste § 10, Abs. 4 KWG gibt seit 2010 qualitative und damit kapitalformneutrale Anforderungen für die Anerkennung von Hybridkapital als Kernkapital bei Banken. – Siehe Gewinnbesteuerung, Hybridbank, Verlustabsorptionsfähigkeit. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 125 (durch die in Kraft getretene Kapitaladäquanz-Richtlinie wird die Anerkennungsfähigkeit hybrider Kapitalbestandteile als aufsichtliche Eigenmittel bei Instituten genauer bestimmt).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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