Allgemein der Eintritt einer Leistungspflicht (Erfüllungspflicht, Zahlungspflicht; duty of payment), bestimmt nach einen festgesetzten Zeitpunkt. – Ist dieser vertraglich festgelegt, so darf der Gläubiger die Leistung nicht vorher fordern. – Wenn nicht anders vereinbart, so darf jedoch die Schuldner die Leistung früher erbringen; siehe § 271 BGB. Die Minderung einer unverzinslichen Schuld bei vorzeitiger Erfüllung ist nach § 272 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. – Siehe Erster, trauriger, Fristigkeitsstruktur, Prolongation, Vorauszahlung, Vorzeigung, Zahlung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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