Das Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung besagt, dass gleich hohe Einzahlungen zu gleichen Rentenansprüchen führen sollen. Der Bericht sieht dieses Prinzip durch die vorgezogene abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren geschwächt, weil die Begünstigten bei insgesamt gleicher Beitragszahlung über die gesamte Bezugszeit durchschnittlich höhere Renten erhalten können als andere Versicherte. Das Äquivalenzprinzip dient damit als Maßstab für die beitragsbezogene Gleichbehandlung innerhalb des Umlageverfahrens.
— Aktualisierung vom 21.08.2026: Das Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung sichert die Beitragsbezogenheit der individuellen Rentenansprüche. Danach sollen höhere beziehungsweise länger entrichtete Beiträge grundsätzlich zu entsprechend höheren Ansprüchen führen. Der Bericht sieht dieses Prinzip bei einer abschlagsfreien vorgezogenen Rente nach 45 Beitragsjahren durchbrochen: Begünstigte erhalten bei insgesamt gleicher Beitragszahlung höhere Rentenansprüche als gleichaltrige Versicherte mit weniger Versicherungsjahren. Das Äquivalenzprinzip ist damit von einer rein bedarfsorientierten oder versicherungsfremden Umverteilung innerhalb des Rentensystems abzugrenzen.
Quelle: http://www.gerhardmerk.de, Monatsbericht – Februar 2026 , 19.02.2026 , PDF-S. 179. https://www.gerhardmerk.de/buba_pdf/bundesbank-monatsbericht-2026-02.pdf.
Quelle: http://www.gerhardmerk.de, Monatsbericht – August 2026 , 20.08.2026 , PDF-S. 152. https://www.gerhardmerk.de/Monatsbericht---August-2026.pdf.