Anweisung in älteren Dokumenten auch Assignation und Assegno (order)

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Erklärung, durch welche der Anweisende einen Dritten (Angewiesener; in der Regel eine Bank) ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden eine Leistung an den durch die entsprechende Willenserklärung (in Schriftform [Urkunde], elektronisch oder auch mündlich) Begünstigten (Anweisungsempfänger) zu erbringen. Der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Das Nähere regeln für Deutschland die §§ 783 ff. sowie § 363 HGB und (was die bankbetriebliche Praxis anbelangt; in regard to the banking-specific practice) die jeweiligen Allgemeine Geschäftsbedingungen (general terms and conditions of business). – Auf dem Finanzmarkt die Verfügung der
Aufsichtsbehörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. – Siehe AbberufungsVerfügung, Abwicklungsverfügung, Antragsgetrieben, Beanstandungen, aufsichtliche, Bestandskraft, Untersagung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Anweisung in älteren Dokumenten auch Assignation und Assegno (order)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/anweisung-in-alteren-dokumenten-auch-assignation-und-assegno-order/ (Stand: 15.10.2022).

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