Bei einer Aktiengesellschaft geführtes Verzeichnis, in das nach Vorschrift von § 67 AktG die ausgegebenen Namensaktien und Zwischenscheine unter Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnsitz und Beruf einzutragen sind. Gemäss § 68 AktG ist auch ein Übergang von Namensaktien und Zwischenscheinen im Aktienbuch förmlich zu beurkunden. – Siehe Stimmrecht-Ermächtigung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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