Provisions-Teilung (split of commission payment)
Besonders in der Assekuranz verbreitete Praxis (widespread practice), wobei der Versicherungsvertreter die von dem Versicherungsunternehmen an ihn bezahlte Provision mit dem Endkunden teilt. Dies gilt als Misstand (nuisance). Er wird darin gesehen, dass dadurch der Vermittler von der Versicherung immer höhere Provisionen verlangt und somit das Prämien-Niveau (level of premium) zulasten aller Versicherten steigt. – Die BaFin hat unter Berufung auf ältere Rechtsvorschriften – zuletzt 1934 – ein Provisionsabgabeverbot (prohibition to pass on provisions) verfügt. Durch Gerichtsurteil wurde dieses Verbot jedoch als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar aufgehoben. Daraufhin leitete die BaFin im April 2012 ein Konsultationsverfahren (consultation procedure) zum Verbot der Provisions-Teilung ein. Es ist zu erwarten, dass innert der nächsten Jahre eine grundgesetzkonforme (in conformity with German constitution) Verbotsregelung veröffentlich wird. – Vgl. Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 129 (Bericht über die Rechtslage).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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