Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, so hat ein Schuldner auf seine Kosten (at his own expense) und auf seine Gefahr (at his own risk) dem Gläubiger den geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor. – Siehe Domizilierung, Posttag, Zielplatz, Zahlungsmodalitäten.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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