Negativzins und Minuszins (negative interest rate, interest charge)

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Die von Behörden wie Regierung, Zentralbank oder Aufsichtsbehörde verfügte Weisung an Banken, bestimmten Einlegern – in der Regel Gebietsfremden – eine in der Höhe vorgeschriebene Belastung (charging; Kommission) ihren Konten abzubuchen. Zweck der Massnahme ist es, entsprechende Kunden zum Abzug ihrer Depositen zu bewegen. Negativzinsen sind vor allem im Zuge der Abwehrmassnahmen der Zentralbanken gegen heisses Geld um 1970 bekannt geworden. – Seitens der Zentralbank eine den Banken auferlegte Kommission für Beträge, die bei ihr geparkt werden. Im Zuge der auf die Subprime-Krise folgenden Finanzkrise hat sich gezeigt, dass Institute es weithin vorzogen, das von der Zentralbank ihnen billig zugeleitete Geld auf ihrem Konto bei der Zentralbank stehen zu lassen. Denn sowohl eine Ausleihe auf dem Interbankenmarkt als auch Darlehn an Unternehmen schienen zu risikoreich. Durch dieses Verhalten jedoch wird die Politik der Zentralbank vereitelt, durch billiges Geld möglichst auch Anlageinvestitionen anzuregen. Die EZB entschloss sich daher im Juni 2014, einen Negativzins von zunächst 0,1 Prozent auf die Einlage-Fazilität sowie auf die das Mindestreserve-Soll übersteigenden Guthaben der Banken bei der Zentralbank einzuführen. – Wenn aber die Institute keine Kunden finden, bei denen die vertragsgemässe Bedienung eines Darlehns in Aussicht steht, dann werden sie sich angesichts der Abwehrmassnahme durch die EZB am Immobilienmarkt oder auf den weltweiten Rohstoffmärkten engagieren. Das leistet dort dem Aufkommen von Blasen Vorschub. Auch könnten sich die Institute dazu entschliessen, ihre Kreditzinsen heraufsetzen, um den Negativzins der Zentralbank auszugleichen. – Sicher müssen letztlich immer die Erwartungen der Banken und Unternehmen in eine glaubhafte Wirtschaftspolitik verbessert werden. Ohne diese Voraussetzung regt weder ein Nullzins noch ein Negativzins die Kreditvergabe der Banken an. – Siehe Kommission, Krise, zentralbankbedingte, Zins, Zinsanreiz, Verzinsungsverbot.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Negativzins und Minuszins (negative interest rate, interest charge)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/negativzins-und-minuszins-negative-interest-rate-interest-charge/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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