Allgemein ein Übernahme-Angebot, bei dem die Organe der Zielgesellschaft (acquiree: the firm that should be acquired) von der Annahme des Angebots abraten, weil die Offerte nicht zum langfristigen Vorteil der Zielgesellschaft beiträgt. – Siehe Aktionärstimmenjagd, Blitzkrieg-Übernahmeangebot, Freier, Fusionen und Übernahmen, Greenmail, Kriegskasse, Makkaroni-Abwehr, MaterialAdverse-Change-Klausel, Radar-Überwachung, Raider, Shark Watcher, Totholz, Übernahme-Appell, Überraschungsangriff. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 223 (zum Begriff “feindliche Übernahme”; Zulässigkeit von Abwehrmassnahmen).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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