Mahngebühr (arrears fee, dunning charge)

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Zahlung, die ein Schuldner in Verzug (debtor in default) zu leisten hat für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Mahnung (reminder, dunning). Die Rechtsprechung hat im einzelnen festgelegt, welche dem Gläubiger entstandene Kosten in die Mahngebühr eingerechnet werden dürfen, wie etwa Gebühren eines Anwalts oder Auslagen für ein Inkasso-Bureau. – Siehe Geldvergessliche.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Mahngebühr (arrears fee, dunning charge)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/mahngebuhr-arrears-fee-dunning-charge/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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