Zahlung, die ein Schuldner in Verzug (debtor in default) zu leisten hat für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Mahnung (reminder, dunning). Die Rechtsprechung hat im einzelnen festgelegt, welche dem Gläubiger entstandene Kosten in die Mahngebühr eingerechnet werden dürfen, wie etwa Gebühren eines Anwalts oder Auslagen für ein Inkasso-Bureau. – Siehe Geldvergessliche.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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