Kurmutgeld auch Kurmedezahlung (death fee)

Auch in: FR

Frühere Abgabe, die beim Tod des Pächters die Erben an den Lehnsherrn (landlord; Grundbesitzer) aufgrund der Kurmede (right of the landowner of a sum payable by the successors of a lessee of life; Todfallsrecht) in Bargeld zu entrichten hatten. – Ursprünglich war die Kurmut als Pflichtigkeit (Fron; soccage) eine Naturalabgabe (tribute in kind), bei welcher das beste Stück Vieh abgegeben werden musste; von daher rührt auch die gleichbedeutende Bezeichnung “Besthauptgeld”. Seinem Wesen nach war das Kurmutgeld – in manchen Gegenden auch Ablait genannt – eine Erbschaftsteuer (succession duty, inheritance tax). – Siehe Abzugsgeld, Befreiungsgeld, Cerozensual, Detz, Erbschaftsteuer, Fallgeld, Sterbegeld.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Kurmutgeld auch Kurmedezahlung (death fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/kurmutgeld-auch-kurmedezahlung-death-fee/ (Stand: 15.10.2022).

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