Bei der Rechnungslegung einer Bank und eines Unternehmens überhaupt sind grundsätzlich alle Betriebe einzubeziehen, die infolge Stimmrechten von dem bilanzierenden Unternehmen abhängen (voting control rule). – Die Einführung allein nur dieses Merkmals für die Konsolidierungspflicht führte dazu, dass Banken ihre Zweckgesellschaften bis zur Subprime-Krise 2007 nur im Ausserbilanzgeschäft erwähnten. Denn die originierende Bank (originator; Originator) hielt selten Stimmrechte, und schon gar nicht eine Stimmrechtsmehrheit. Daher sah man sich auch nicht veranlasst, Risiken bei den Conduits in der Bilanz auszuweisen; und dies selbst dann nicht, wenn der Originator der Zweckgesellschaft bonitätsverstärkende Fazilitäten (creditquality enhancing facilities) in Form von unwiderruflichen Kreditzusagen eingeräumt hatte. – Siehe Aktivitäts-Verlagerung, bilanzbestimmte, Konsolidierung, Nichts, bilanzielles, Stimmrecht-Offenlegung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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