Stimmrecht-Kriterium (voting control rule)

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Bei der Rechnungslegung einer Bank und eines Unternehmens überhaupt sind grundsätzlich alle Betriebe einzubeziehen, die infolge Stimmrechten von dem bilanzierenden Unternehmen abhängen (voting control rule). – Die Einführung allein nur dieses Merkmals für die Konsolidierungspflicht führte dazu, dass Banken ihre Zweckgesellschaften bis zur Subprime-Krise 2007 nur im Ausserbilanzgeschäft erwähnten. Denn die originierende Bank (originator; Originator) hielt selten Stimmrechte, und schon gar nicht eine Stimmrechtsmehrheit. Daher sah man sich auch nicht veranlasst, Risiken bei den Conduits in der Bilanz auszuweisen; und dies selbst dann nicht, wenn der Originator der Zweckgesellschaft bonitätsverstärkende Fazilitäten (creditquality enhancing facilities) in Form von unwiderruflichen Kreditzusagen eingeräumt hatte. – Siehe Aktivitäts-Verlagerung, bilanzbestimmte, Konsolidierung, Nichts, bilanzielles, Stimmrecht-Offenlegung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Stimmrecht-Kriterium (voting control rule)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/stimmrecht-kriterium-voting-control-rule/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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