Allgemein ein Börsenmakler. – Ein Kursmakler. – In Deutschland zum Börsenhandel zugelassene Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Seit 2002 unterliegen die Skontroführer-Unternehmen – und jetzt nicht mehr die von diesen mit der Preisfeststellung betrauten Personen: die Kursmakler – besonderen gesetzlichen Regelungen. Die von den Mitarbeitern persönlich einzuhaltenden Pflichten wie vor allem Unparteilichkeit bei der Preisfeststellungsetzung müssen vom Skontroführer-Unternehmen gewährleistet werden. Entsprechende dienstvertragliche Regelungen sind erforderlich und werden von den Aufsichtsbehörden überwacht; vgl. § 26, § 27 BörsG. Eine eigene “Skontroführer-Monatsausweisverordnung” schreibt im einzelnen vor, welche Posten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden sind. – Siehe Börsenmakler, Börsianer, Handel, amtlicher, Kursmakler, Sensal, Skontro. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 167 f. (Sonderprüfungen bei Skontroführern wegen des Verdachts der Kursmanipulation: erhebliche Mängel wurden aufgedeckt) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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