Honorar-zurück-Garantie (fee back guarantee)

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Bei manchen Privatbanken im Rahmen der Vermögensverwaltung die vertragliche Zusicherung, dass der Kunde kein Beraterhonorar zu zahlen hat, falls er mit der Leistung der Bank nicht zufrieden ist. – Siehe Vermögensverwaltung, bankliche.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Honorar-zurück-Garantie (fee back guarantee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/honorar-zuruck-garantie-fee-back-guarantee/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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