Zinsberechnung (interest computation)

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Banken sind verpflichtet, deutliche Angaben darüber zu machen, zu welchem Zinssatz von ihnen Guthaben verzinst und Darlehn vergeben werden. Dies gilt auch für Spareinlagen. – Siehe Bankenzwölf, Zinsgleitklausel. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 194 (bezügliche Beschwerden).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zinsberechnung (interest computation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zinsberechnung-interest-computation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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