In Deutschland seit Jahresbeginn 1993 vom Bund erhobene Quellensteuer von derzeit dreissig Prozent auf inländische Zinseinkünfte. Sie wird von den Banken einbehalten (tax at source; Steuer an der Quelle der Entstehung; daher auch Quellensteuer genannt) und unmittelbar an das Finanzamt (revenue office) abgeführt. Sie gilt als Steuer-Vorauszahlung und wird auf die Einkommensteuerschuld (income tax liability) des Steuerpflichtigen angerechnet. Ein Freibetrag (tax-free allowance) wird berücksichtigt. – In der Schweiz wird die ZAST auch Verrechnungssteuer genannt, weil sie dort mit geschuldeten kantonalen Steuern verrechnet werden kann. – Diese Steuer bewirkt, dass sich private Anleger aus Europa den Offshore Finanzplätzen und Formen des Underground-Banking zuwenden. In bezüglichen Internet-Foren werden Mittel und Wege besprochen, der Zinsabschlagsteuer auf diese Weise zu entgehen. – Siehe International Business Company, Kapitaleinkommen, Kapitalertragsteuer-Absetzbarkeit, Treuhandkonto, Vorauszahlung, Wertpapiere, unkotierte.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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