Zinsabschlagsteuer, ZAST (withholding tax)

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In Deutschland seit Jahresbeginn 1993 vom Bund erhobene Quellensteuer von derzeit dreissig Prozent auf inländische Zinseinkünfte. Sie wird von den Banken einbehalten (tax at source; Steuer an der Quelle der Entstehung; daher auch Quellensteuer genannt) und unmittelbar an das Finanzamt (revenue office) abgeführt. Sie gilt als Steuer-Vorauszahlung und wird auf die Einkommensteuerschuld (income tax liability) des Steuerpflichtigen angerechnet. Ein Freibetrag (tax-free allowance) wird berücksichtigt. – In der Schweiz wird die ZAST auch Verrechnungssteuer genannt, weil sie dort mit geschuldeten kantonalen Steuern verrechnet werden kann. – Diese Steuer bewirkt, dass sich private Anleger aus Europa den Offshore Finanzplätzen und Formen des Underground-Banking zuwenden. In bezüglichen Internet-Foren werden Mittel und Wege besprochen, der Zinsabschlagsteuer auf diese Weise zu entgehen. – Siehe International Business Company, Kapitaleinkommen, Kapitalertragsteuer-Absetzbarkeit, Treuhandkonto, Vorauszahlung, Wertpapiere, unkotierte.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zinsabschlagsteuer, ZAST (withholding tax)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zinsabschlagsteuer-zast-withholding-tax/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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