Gemäss § 1 DepotG Einrichtung für die Verwahrung von Wertpapieren, die es ermöglicht, Wertpapiertransaktionen stückelos, d. h. durch reine Buchungen, abzuwickeln. – Effektive Wertpapiere können durch die Wertpapierverwahrstelle sicher gelagert werden oder sie sind dematerialisiert: sie existieren nur in elektronischer Form. Neben der Verwahrung kann eine Wertpapierverwahrstelle auch Abstimmungs-, Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsaufgaben wahrnehmen. – Siehe Aberdepot, Dematerialisierung, Depot, Depotbank, Depotgeschäft, Depotgesetz, Euro
General Collateral Pooling, Omnibus-Konto, Rahmenwerk zur Beurteilung von WertpapierAbwicklungssystem, Street Name, Verwahrstelle, Wertpapier-Nebendienstleistungen, Zwischenverwahrung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2004, S. 36 f. (IOSCO-Empfehlungen), Jahresbericht 2012 der EZB, S. 145 f (Rechtsentwicklung; Überwachungsfragen) sowie den jeweiligen Geschäftsbericht der EZB, Kapitel “Überwachung der Zahlungssysteme und Marktinfrastrukturen”).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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