Eine rechtsgültige Handlung (legally valid act), heute inbegriffen auch der notwendigen erforderlichen Angaben wie Bezeichnung des Kontos, IBAN, des Namens des Begünstigten, die auszuzahlende Summe, Datum und Unterschrift des Überweisenden, die einen Geldfluss auslöst: die Weisung des Zahlers (payer) an einen Zahlungsdienstleister (payment service provider); vgl. § 675 f BGB. – Ob in der Erteilung einer Einzugsermächtigung (direct debit mandate, direct debit authorisation) im gängigen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren (direct debiting mandate procedure) ein Zahlungsauftrag im rechtlichen Sinne zu sehen ist, wird unterschiedlich beantwortet. – Siehe Abbuchungsgenehmigung, Abwicklung, vollautomatische, Abwicklungssysteme, Business Continuity Programme, Cash-Management, Euroclear, Fernzugang, Clearing-Haus, automatisches, Kapitaltransfersystem, elektronisches, Lastschrift, Massenzahlungsverkehr, elektronischer, Überweisungssystem, Zahlungsadresse.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/