Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot – der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren bzw. – von Fusionen und Übernahmen, die nicht den gesetzlichen Vorschriften genügen. – In Deutschland kann ein Verbot im Sinne von gemäss § 37 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt werden. Bei einer Untersagungsverfügung (prohibition order) handelt es sich um die hoheitliche Massnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach aussen, also um einen Verwaltungsakt mit Bestandskraft. – Die einzelnen Untersagungen der BaFin sind über deren Internetseite einsehbar. Leider aber verlegen zweifelhafte Anbieter ihre Tätigkeit an Offshore Finanzplätze und sind selbst dort in der Regel nur sehr schwer ausfindig zu machen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Anweisung, Beanstandungen, aufsichtliche, Bestandskraft, International Business Company, Massnahme bei Gefahr, Sanktionskomitee, Verwarnung, Zwangsgeld, Zwangsschliessung. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 194 f. (Untersagungen im Sinne von sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”; S. 212 (Untersagungsbescheide [prohibition decisions] im Sinne von sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Querschnittsaufgaben”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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