Umstände, bewertungswichtige (valuation affecting circumstances)
Gemäss Definition in § 2 der deutschen “Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Kurs- und Marktmanipulation (KuMaKV)” vom 18. November 2003 versteht man darunter – alle Tatsachen und Werturteile, die geeignet sind, – auf die Anlageentscheidung eines vernünftigen Anlegers mit durchschnittlicher Börsenkenntnis – Einfluss zu nehmen. In der genannten Verordnung finden sich auch nähere Erläuterungen. – Siehe Agiotage, Anleger, verständiger, Börsengerüchte, Entscheidungsnützlichkeit, Kursmanipulation, Marktmanipulation, Pairoff, Pervasive Constraint.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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