Spottpreis (giveaway price)

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Die Preissetzung eines Verkäufers, bei welcher der Preis für einen Vermögensgegenstand ungewöhnlich niedrig angesetzt ist, wie etwa bei PennyStocks oder der Einführungspreis (opening price) bei Auktionen, hier mit der ausdrücklichen Absicht, möglichst viele Bieter anzulocken. – Auffällig niedrige Preise sollten mit Misstrauen betrachtet werden; denn es handelt sich gerade bei Angeboten im Internet oft um Billigkopien von Effekten oder um gestohlene Stücke. Die regelmässige Rechtsprechung (settled case-law; judicature) geht davon aus, dass bei einem erkennbaren Missverhältnis zwischen dem Wert bzw. Leistung und dem Preis – gerade auch bei den in Internet-Foren häufig angebotenen Notverkäufen von Vermögenswerten (forced liquidation of assets) – der Käufer sich der strafrechtlich geahndeten Absatzhehlerei (dealing in stolen goods: der Hehler dient dem Vortäter beim Absetzen der Beute) schuldig macht. – Der Tiefstkurs eines Titels. – Siehe Billigkopie, Headline-Hysterie, Kurssturz, Panikverkäufe, Schock, externer, Sell Out, Schrottpapiere.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Spottpreis (giveaway price)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/spottpreis-giveaway-price/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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